mac works - AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Impressum und AGB für Mac Works, den Apple Händler - Apple Macintosh Händler in Südbayern und Salzburg.

AGB´s für mac-works

Apple Händler - Apple Macintosh Händler in Südbayern und Salzburg

Geltung der Bedingungen
1. Es gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB`s):
Anders lautende AGB`s des Bestellers werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von mac-works selbst im Falle unserer Lieferung nicht Vertragsbestandteil. Die Verantwortung für die Auswahl der bestellten Ware und die damit beabsichtigten Ergebnisse liegt beim Kunden, sofern die Bestellung nicht auf eine gesondert zu vergütende Beratungsleistung mit entsprechender schriftlicher Kaufempfehlung von mac-works zurückgeht.

2. Angebote, Auftragsbestätigung
Die Angebote von mac-works sind frei widerruflich und lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten durch den Kunden zu verstehen. An den erteilten Auftrag (Kaufangebot) ist der Kunde ab Zugang bei mac-works zwei Wochen gebunden. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von mac-works oder durch Lieferung der bestellten Ware zustande. Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preise - unverbindlich. Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung für Lieferungen im Rahmen eines Vertrages behält sich mac-works ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind, der vertragsgemäße Zweck nur unwesentlich eingeschränkt wird und die Interessen des Käufers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

3. Preise
Die Preise verstehen sich ab unserer Geschäftsstelle. Fracht- und besondere Verpackungskosten hat der Käufer zusätzlich zu entrichten. Bei Mailordergeschäften verstehen sich die Preise ab Altenmarkt einschließlich normaler Verpackung. Bei Geschäften mit Vollkaufleuten gilt dies auch, wenn aufgrund leichter Fahrlässigkeit von mac-works oder eines ausschließlich in ihrer Sphäre liegenden Umstandes die tatsächliche Lieferung erst nach mehr als vier Monaten erfolgen kann.

4. Gefahrübergang, Lieferzeiten, Verzugsschaden
Die Übernahme der verkauften Ware erfolgt in den Geschäftsräumen von mac-works. Die Auslieferung der Ware kann auf Wunsch des Kunden und auf dessen Gefahr und Kosten an einen anderen Ort erfolgen. Die Gefahr geht - auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde bzw. bei Mailordergeschäften - auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von mac-works oder des Lieferanten von mac-works verlassen hat. Wird der Versand aufgrund von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Vereinbarte Lieferzeiten können nur eingehalten werden, wenn der Käufer den ihm obliegenden Pflichten (zum Beispiel fristgerechte Leistung einer vereinbarten Anzahlung, vollständige Beibringung etwa bereitzustellender Unterlagen etc.) nachgekommen ist. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Käufers verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wird. Hält mac-works Liefertermine nicht ein, so hat der Käufer mac-works schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mit Zugang der Nachfristsetzung bei mac-works beginnt. Der Käufer ist erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn mac-works oder ihre Erfüllungsgehilfen den Verzugsschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Ein Rücktritt des Käufers vom gesamten Vertrag wegen teilweisen Verzuges oder teilweiser Unmöglichkeit ist nur zulässig, wenn die bereits erbrachte Teilleistung für den Käufer nachweislich ohne Interesse ist. Auch bei vereinbarten Fristen und Terminen hat mac-works nicht Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt zu vertreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen wie zum Beispiel Stromausfall, Feuer, Wassereinbrüche oder den Transport beeinträchtigende Witterungseinflüsse. Dies gilt auch dann, wenn die vorstehenden Bedingungen bei den Vorlieferanten von mac-works eintreten oder mac-works unverschuldet von diesen nicht beliefert wird trotz entsprechender Verträge, die den durch die Vereinbarung mit dem Käufer entstandenen Bedarf gedeckt hätten. In diesem Fall ist mac-works berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Hat mac-works die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten, oder befindet sie sich in Verzug, so hat der Käufer im Falle eines eingetretenen Schadens Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jeder Art, sind ausgeschlossen, sofern der Käufer nicht nachweist, daß es sich um einen typischen und vorhersehbaren Schaden handelt. mac-works ist jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der Käufer ist gehalten, zumutbare Teilleistungen zu akzeptieren.

5. Annahmeverzug des Käufers, Schadenersatz
Nimmt der Käufer die Ware nicht ab, so ist mac-works berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können 15 % des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangt werden, soweit nicht nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Anstelle der Geltendmachung der oben genannten Rechte ist mac-works nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist auch berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer anschließend in angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Verzögert sich der Versand der Ware auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, so ist mac-works berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten – bei Lagerung in den Räumen von mac-works - dem Käufer in Rechnung zu stellen.

6. Zahlungen, Aufrechnung
Alle Rechnungen sind sofort zahlbar ohne Abzug. Bei Mailordergeschäften erfolgt die Bezahlung per durch den Käufer erteilten Bankeinzugsermächtigung bei Auslieferung der bestellten Ware. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen.

7. Zahlungsverzug
Ist der Käufer im Verzug, so ist mac-works berechtigt, Zinsen in Höhe des von seinen Kreditgebern berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite oder 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig. mac-works ist ferner berechtigt, zusätzlich zu den Bankgebühren eine Kostenpauschale von 25,-Euro für die Bearbeitung nicht eingelöster -"geplatzter"- Schecks oder von Rücklastschriften in Rechnung zu stellen, sofern nicht von mac-works ein größerer Schaden oder vom Käufer ein geringerer Schaden nachgewiesen wird.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die mac-works aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und/oder seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden mac-works die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Ware bleibt Eigentum von mac-works. Verarbeitung oder Umarbeitung erfolgen stets für mac-works als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Für den Fall des Erlöschens des (Mit-) Eigentums von mac-works durch Verbindung wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Grundlage ist der Rechnungswert) an mac-works übergeht. Der Käufer verwahrt (Mit-) Eigentum von mac-works unentgeltlich und sorgfältig. Ware, an der mac-works (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Solange der Käufer mit Zahlungen gegenüber mac-works nicht in Verzug ist, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind jedoch nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (zum Beispiel Ansprüche gegen Versicherungen oder aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an mac-works ab. mac-works ermächtigt ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung von mac-works im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber mac-works nicht nachkommt. Auf Aufforderung von mac-works hat der Käufer die Abtretung offen zu legen und mac-works die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Käufer gibt, wenn er nicht gegen sofortige Barzahlung weiterverkauft, den Eigentumsvorbehalt von mac-works in der Weise an seine Kunden weiter, daß er sich diesen gegenüber selbständig gem. § 455 BGB das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vorbehält.
Bei Zugriffen Dritter - insbesondere des Gerichtsvollziehers - auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum von mac-works hinzuweisen und mac-works unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden, die durch solche Zugriffe entstehen, trägt der Käufer. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung und sonstige Beeinträchtigungen auf seine Kosten zu versichern. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist mac-works berechtigt, Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch mac-works liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz etwas anderes bestimmt, kein Rücktritt vom Vertrag. Soweit mac-works nach den vorstehenden Regelungen zur Rücknahme von Vorbehaltsware berechtigt ist, räumt der Käufer ihr und ihren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu den geschäftsüblichen Zeiten, gegebenenfalls mit Fahrzeugen zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.

9. Rücktritt
Neben den bereits angeführten Fällen besteht außerdem ein Rücktrittsrecht für mac-works bei einer den Vertragszweck gefährdenden Vertragsverletzung des Käufers, wenn eine Nachfristsetzung durch mac-works mit Ablehnungsandrohung erfolglos geblieben ist.

10. Gewährleistung bei Kaufverträgen
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab dem Tag des Erhalts der Ware.
Daneben bzw. anschließend gilt eine evtl. Herstellergarantie, wobei die Abwicklung von Garantiefällen - ggf. kostenpflichtig - über mac-works erfolgen kann, ohne daß deshalb zusätzliche Gewährleistungs- oder Garantieansprüche gegenüber mac-works begründet werden.
Der Käufer hat mac-works offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen bei mac-works eingehend schriftlich mitzuteilen. Bei Geschäften mit Vollkaufleuten muß der Käufer die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transport- und sonstige Schäden untersuchen und mac-works von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine schriftliche Meldung unter Angabe des genauen Sachverhalts Mitteilung machen. Die Vorschriften der §§ 377, 378 HGB bleiben ergänzend anwendbar. In diesem Falle sind die mangelhaften Liefergegenstände in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch mac-works bereitzuhalten.
Gibt die Betriebsanleitung Hinweise zur Problemanalyse und Fehlereingrenzung einer gelieferten Ware, wird der Käufer bei Störungen nach diesen Hinweisen vorgehen, bevor er die Instandsetzung durch mac-works verlangt. Vor der Warenrücksendung ist im Gespräch mit mac-works die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware festzustellen. Die Warenrücksendung hat - sofern der Kunde Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist - frei Haus zu erfolgen. Für die Überprüfung ungerechtfertigter oder unvollständiger Rücksendungen von beanstandeter Ware kann mac-works eine Bearbeitungspauschale von 50,- Euro erheben oder spezifisch abrechnen.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert mac-works nach ihrer Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Regelmäßig sind dem Kunden mindestens zwei Nachbesserungsversuche zumutbar. Zugesicherte Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn Beschreibungen der Ware ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften schriftlich bezeichnet worden sind. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach Setzung einer angemessenen Frist fehl, so kann der Käufer nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Während der Durchführung einer Nachbesserung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Darüber hinaus bewirkt die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten keine Verlängerung der Gewährleistung für das Produkt, sofern keine besonderen Umstände hinzutreten, die die Verjährung unterbrechen. Auch ein vorsorglicher Austausch von Geräteteilen erfolgt regelmäßig nur zur Beseitigung von gerügten Mängeln im Sinne von § 639 II BGB und ohne Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs "in anderer Weise" (§ 208 BGB). mac-works haftet für Mangelfolgeschäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften nur insoweit, als die Zusicherung gerade das Ziel verfolgte, den Käufer vor dem eingetretenen Schaden zu schützen. Für untypische, nicht vorhersehbare Schäden, insbesondere wegen des Auftretens von Computerviren, besteht daher keine Haftung.
Werden Betriebs- und Wartungshinweise von mac-works nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe von nicht ausdrücklich dazu autorisierten Stellen vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung insoweit, dadurch Mängel entstanden sind. Liegt ein Mangel vor und ist eines der vorstehenden Kriterien erfüllt, hat der Käufer zu beweisen, daß der Mangel nicht durch Eintritt einer der vorstehenden Voraussetzungen entstanden ist. Gebrauchte Geräte oder Ersatzteile werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert.

11. Reparaturaufträge, Datensicherung
Die bei Auftragserteilung angegebenen Fehlerbeschreibungen und Diagnosen gelten lediglich als Anhaltspunkte für die Fehlersuche. Im Auftragsschein sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen. Der Auftraggeber erhält hiervon eine Durchschrift. Dem Kunden obliegt die vorsorgliche Datensicherung (Sicherungskopie). Sofern mac-works ein Auftrag zur Datensicherung erteilt wird, kann nicht zugesagt werden, daß dieser auch mit technisch vertretbarem Aufwand erfüllbar ist.

12. Vergebliche Fehlersuche
Der bei der Fehlersuche entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht ausgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat oder ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist oder der Kunde durch sein Verschulden zum vereinbarten Termin nicht anwesend war oder der Auftrag während der Ausführung zurückgezogen wurde.

13. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge sind für mac-works bis zum Ablauf von vier Wochen nach Abgabe verbindlich. Sie dürfen jedoch um bis zu 10 % der veranschlagten Summe überschritten werden, falls besondere Gründe dies rechtfertigen.
Die Kosten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages richten sich nach der Art des Gerätes. Die Höhe der Kosten wird nach der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Verlangt ein Kunde einen Kostenvoranschlag und wird dann die Reparatur auf Wunsch des Kunden nicht ausgeführt, so braucht der untersuchte Gegenstand nicht mehr in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, wenn dieses technisch und wirtschaftlich nicht vertretbar ist.

14. Berechnung des Auftrages
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftraggegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.

15. Pfandrecht
mac-works hat für ihre Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihr hergestellten oder ausgebesserten Sachen des Kunden, die bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in ihren Besitz gelangt sind. Dieses Pfandrecht bezieht sich auch auf noch offene Forderungen aus vorangegangenen Verträgen von mac-works mit dem Kunden.

16. Gewährleistung für Reparaturarbeiten
Die Gewährleistung für Reparaturarbeiten bezieht sich nur auf tatsächlich ausgeführte Reparaturen und das dabei eingebaute Material. Für die im Außendienst durchgeführten
Reparaturarbeiten kann die Gewährleistung nach besonderer Vereinbarung entfallen, soweit die werkstattübliche Überprüfung des Reparaturgegenstandes nicht möglich ist. Der Kunde ist hierüber vor Durchführung der Reparatur zu informieren. Auf seinen Wunsch ist die Reparatur in der Werkstatt auszuführen.
mac-works behebt einen gewährleistungspflichtigen Mangel auf ihre Kosten im Betrieb und trägt die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Lohn-, Material-, Fracht- bzw. Transportkosten. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Auftragsgegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, werden die Fracht- bzw. Transportkosten von mac-works nicht übernommen.

17. Lagerkosten/Verwahrung/Verwertung
Werden reparierte Gegenstände nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Abholaufforderung abgeholt, so kann mac-works vom Ablauf dieser Frist an ein angemessenes Lagergeld verlangen.
Erfolgt nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und somit jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. mac-works ist berechtigt, den Reparaturgegenstand nach erfolglosem Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Kosten zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.

18. Haftung
mac-works haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Ferner haftet mac-works bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung ist in diesem Fall als auch bei positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Dabei kann für den Verlust von Daten keine Haftung übernommen werden, es sei denn, ein entsprechender Schaden wäre auch durch regelmäßige, d.h. bei Kaufleuten zumindest tägliche Sicherung nicht vermieden worden.

19. Teilunwirksamkeit
Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen ist Erfüllungsort der Ort unserer Niederlassung oder Geschäftsstelle, an dem der Vertrag abgeschlossen wird. Gerichtsstand ist in diesem Fall Traunstein. Auf diesem Vertrag und alle damit im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen UN-Kaufrechtsabkommens, des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG) und des Einheitlichen Kaufabschlußgesetzes (EKAG) anwendbar.
Stand 02/2002